O., N 3.21 und N 3.23). Doch tritt diese Rechtsfolge selbstverständlich nur ein, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (Art. 119 OR ist dispositives Recht). 5.2. 5.2.1. Gemäss den Verträgen "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwiesen" können bei Zuwiderhandlungen die Abgeltungen gekürzt oder verweigert werden. Strikter ist die Regelung des Trinkwasservertrages. Danach werden keine Abgeltungen ausgerichtet, wenn der Trinkwasservertrag oder auch nur Teile davon nicht erfüllt worden sind.