5. 5.1. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen stehen die Leistungspflichten in einem Austauschverhältnis. Die eine Partei verspricht der anderen eine Leistung nur, damit und weil die andere Partei ihrerseits eine Leistung verspricht und erbringt. Die gegenseitigen Leistungspflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Wird eine Leistung, die im Austauschverhältnis steht, ohne Verschulden des Gläubigers oder des Schuldners unmöglich, so wird gemäss der zivilrechtlichen Regelung der andere Teil von seiner Gegenleistungspflicht befreit (Art. 119 Abs. 2 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3.21 und N 3.23).