4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich der Überführung einer Teilfläche von 40 Aren Naturwiese in offenes Ackerland im Frühjahr 2006 kein Verschulden trifft. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, keine Überführung in die offene Ackerbaufläche bzw. keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, ist ohne sein Verschulden unmöglich geworden. 366 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008