Vorliegend mangelt es jedoch bereits am Vorliegen eines Schadens gemäss Art. 97 Abs. 1 OR. Darüber hinaus war die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht kausal für die Nichterfüllung der vertraglichen Leistung bzw. den Umbruch der Wiese. Vielmehr konnte die Leistung bereits im Zeitpunkt des Umbruchs der Naturwiese nicht mehr erbracht werden. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich der Überführung einer Teilfläche von 40 Aren Naturwiese in offenes Ackerland im Frühjahr 2006 kein Verschulden trifft.