Solche vertraglichen Nebenpflichten ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vor allem auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar, welche eine Schadenersatzpflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR nach sich zieht, sofern die erforderlichen Voraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang zwischen positiver Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden, Verschulden) erfüllt sind (Schwenzer, a.a.O., N 67.01 ff.). Vorliegend mangelt es jedoch bereits am Vorliegen eines Schadens gemäss Art. 97 Abs. 1 OR.