es trifft ihn diesbezüglich kein Verschulden. 4.2. Die Abteilung Landwirtschaft legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er von sich aus weder der Arbeitsgruppe noch der kontrollierenden Fachperson eine Mitteilung über die veränderte Situation gemacht habe. Durch diese Unterlassung verletzte der Beschwerdeführer als Vertragspartner seine Mitteilungspflicht. Solche vertraglichen Nebenpflichten ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vor allem auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).