sätzlich im Einverständnis mit dem Bewirtschafter und somit als eigentliche Hilfsperson. Vorliegend fehlte indessen ein Einverständnis des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Verpächters kann deshalb nach Massgabe des Zivilrechts nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden; es liegt weder in seinem Gefahrenkreis noch handelte der Verpächter als Hilfsperson des Beschwerdeführers (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 2870). Folglich muss der Beschwerdeführer für das Verhalten des Verpächters nicht einstehen; es trifft ihn diesbezüglich kein Verschulden.