Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Verpächter ohne das Wissen des Beschwerdeführers den Umbruch der Naturwiese vorgenommen hat. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, welche die Arbeitsgruppe Nitratfeld bereits zu entscheiden hatte. Dort handelte die Person, welche die vertragswidrige Bodenbearbeitung vornahm, grund- 2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 365