4.06). Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die vollständige Leistungserfüllung sei ohne sein Verschulden unmöglich geworden. Damit wird eine sogenannte Leistungsstörung vorgebracht. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt. Sowohl das kantonale Landwirtschaftsgesetz als auch die Ökoverordnung regeln die sogenannten Leistungsstörungen (vgl. zu diesem Begriff Erw. 4 hiernach) nicht. Falls effektiv eine unverschuldete Unmöglichkeit besteht, ist folglich zu ermitteln, welches die Rechtsfolgen in einer analogen zivilrechtlichen Konstellation sind.