Der Kanton beteiligt sich unter der Voraussetzung eines formellen Gemeinderatsbeschlusses über den Massnahmeplan und der Genehmigung durch das zuständige Departement zu maximal 50 % an den Beiträgen (§ 28b Abs. 2 LwG-AG). 2. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willensäusserung der Parteien, wobei die Vorschriften des Obligationenrechts analog Anwendung finden, soweit das öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht und die für zivilrechtliche 364 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008