{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-09-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BE-2007-12_2008-09-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3340", "Checksum": "10136cb8f57d516b1e2fda55142d061b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BE.2007.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2008 5-BE.2007.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung ökologischer Leistungen gemäss § 28 ff. des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.\n- Auslegung von sogenannten \"Bewirtschaftungsverträgen\" im Falle einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträge verweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:49", "Checksum": "2e3cf980608d0aa7f3970e1cbe227c59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2008 5-BE.2007.12\nRegeste:\nAbgeltung ökologischer Leistungen gemäss § 28 ff. des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.\n- Auslegung von sogenannten \"Bewirtschaftungsverträgen\" im Falle einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträge verweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5).\n\n2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 363\n\nII. Abgeltungen gemäss kantonalem\nLandwirtschaftsgesetz\n\n73 Abgeltung ökologischer Leistungen gemäss § 28 ff. des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.\n- Auslegung von sogenannten \"Bewirtschaftungsverträgen\" im Falle\neiner unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, die\nvereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichen\nBestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträge\nverweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n15. September 2008 in Sachen H. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (5-BE.2007.12).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1. Sind in einem zusammenhängenden Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden Massnahmepläne zur qualitativen Verbesserung von\nTrinkwasservorkommen, Gewässern oder Böden vorgesehen, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordern, können die Gemeinden diese\nim Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Beiträgen unterstützen (§ 28b Abs. 1 LwG-AG). Der Kanton beteiligt sich unter der\nVoraussetzung eines formellen Gemeinderatsbeschlusses über den\nMassnahmeplan und der Genehmigung durch das zuständige Departement zu maximal 50 % an den Beiträgen (§ 28b Abs. 2 LwG-AG).\n2. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willensäusserung der Parteien, wobei die Vorschriften\ndes Obligationenrechts analog Anwendung finden, soweit das öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht und die für zivilrechtliche\n364 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008\n\nVerträge geltenden Grundsätze sich als sachgerecht erweisen (BGE\n105 Ia 207, Erw. 2c; BGE 122 I 328, Erw. 7b; ZBl 1982, S. 73,\nThomas Müller-Tschumi in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der\nPraxis, Isabelle Häner, Bernhard Waldmann (Hrsg.), Zürich/Basel/\nGenf 2007, S. 58 f., Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht., 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nRz. 1102). Als sachgerecht ist die zivilrechtliche Lösung für verwaltungsrechtliche Verträge dann anzusehen, wenn sie der Beteiligung\nder Verwaltungsbehörden am Rechtsverhältnis und dem involvierten\nöffentlichen Interesse ausreichend Rechnung trägt (Müller-Tschumi,\na.a.O., S. 59). Die Rechte und Pflichten ergeben sich unmittelbar aus\ndem Vertrag respektive aus dem Parteiwillen (vgl. § 6 ÖkoV; Müller-\nTschumi, a.a.O., S. 69) und wirken lediglich zwischen den Parteien\n(Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz. 4.06).\nDer Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die vollständige\nLeistungserfüllung sei ohne sein Verschulden unmöglich geworden.\nDamit wird eine sogenannte Leistungsstörung vorgebracht. Zunächst\nist zu prüfen, ob tatsächlich eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt. Sowohl das kantonale Landwirtschaftsgesetz als auch die Ökoverordnung regeln die sogenannten Leistungsstörungen (vgl. zu diesem Begriff Erw. 4 hiernach) nicht. Falls effektiv eine unverschuldete Unmöglichkeit besteht, ist folglich zu ermitteln, welches die\nRechtsfolgen in einer analogen zivilrechtlichen Konstellation sind.\nSchliesslich stellt sich die Frage, ob die gefundene Lösung für den\nkonkreten Fall als sachgerecht anzusehen ist.\n3. (…)\n4.\n4.1. Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass\ndie betroffene Parzelle \"S.\" durch seinen Verpächter gepflügt und\nsomit \"falsch bewirtschaftet\" worden ist. Seitens der Vorinstanz ist\nunbestritten, dass der Verpächter ohne das Wissen des Beschwerdeführers den Umbruch der Naturwiese vorgenommen hat. Dieser\nSachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, welche die Arbeitsgruppe Nitratfeld bereits zu entscheiden hatte. Dort handelte die Person, welche die vertragswidrige Bodenbearbeitung vornahm, grund-\n2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 365\n\n"}