2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 363 II. Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz 73 Abgeltung ökologischer Leistungen gemäss § 28 ff. des kantonalen Land- wirtschaftsgesetzes. - Auslegung von sogenannten "Bewirtschaftungsverträgen" im Falle einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträge verweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. September 2008 in Sachen H. gegen Departement Finanzen und Ressour- cen, Abteilung Landwirtschaft (5-BE.2007.12). Aus den Erwägungen II. 1. Sind in einem zusammenhängenden Gebiet einer oder mehre- rer Gemeinden Massnahmepläne zur qualitativen Verbesserung von Trinkwasservorkommen, Gewässern oder Böden vorgesehen, die be- sondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belas- tende Betriebsumstellungen erfordern, können die Gemeinden diese im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Beiträgen unter- stützen (§ 28b Abs. 1 LwG-AG). Der Kanton beteiligt sich unter der Voraussetzung eines formellen Gemeinderatsbeschlusses über den Massnahmeplan und der Genehmigung durch das zuständige Depar- tement zu maximal 50 % an den Beiträgen (§ 28b Abs. 2 LwG-AG). 2. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag entsteht durch überein- stimmende Willensäusserung der Parteien, wobei die Vorschriften des Obligationenrechts analog Anwendung finden, soweit das öffent- liche Recht keine eigenen Regeln vorsieht und die für zivilrechtliche 364 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008 Verträge geltenden Grundsätze sich als sachgerecht erweisen (BGE 105 Ia 207, Erw. 2c; BGE 122 I 328, Erw. 7b; ZBl 1982, S. 73, Thomas Müller-Tschumi in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Isabelle Häner, Bernhard Waldmann (Hrsg.), Zürich/Basel/ Genf 2007, S. 58 f., Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht., 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1102). Als sachgerecht ist die zivilrechtliche Lösung für verwal- tungsrechtliche Verträge dann anzusehen, wenn sie der Beteiligung der Verwaltungsbehörden am Rechtsverhältnis und dem involvierten öffentlichen Interesse ausreichend Rechnung trägt (Müller-Tschumi, a.a.O., S. 59). Die Rechte und Pflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Vertrag respektive aus dem Parteiwillen (vgl. § 6 ÖkoV; Müller- Tschumi, a.a.O., S. 69) und wirken lediglich zwischen den Parteien (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz. 4.06). Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die vollständige Leistungserfüllung sei ohne sein Verschulden unmöglich geworden. Damit wird eine sogenannte Leistungsstörung vorgebracht. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine unverschuldete Unmöglichkeit vor- liegt. Sowohl das kantonale Landwirtschaftsgesetz als auch die Öko- verordnung regeln die sogenannten Leistungsstörungen (vgl. zu die- sem Begriff Erw. 4 hiernach) nicht. Falls effektiv eine unverschul- dete Unmöglichkeit besteht, ist folglich zu ermitteln, welches die Rechtsfolgen in einer analogen zivilrechtlichen Konstellation sind. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die gefundene Lösung für den konkreten Fall als sachgerecht anzusehen ist. 3. (…) 4. 4.1. Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die betroffene Parzelle "S." durch seinen Verpächter gepflügt und somit "falsch bewirtschaftet" worden ist. Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Verpächter ohne das Wissen des Beschwerde- führers den Umbruch der Naturwiese vorgenommen hat. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fällen, welche die Arbeits- gruppe Nitratfeld bereits zu entscheiden hatte. Dort handelte die Per- son, welche die vertragswidrige Bodenbearbeitung vornahm, grund- 2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 365 sätzlich im Einverständnis mit dem Bewirtschafter und somit als eigentliche Hilfsperson. Vorliegend fehlte indessen ein Einverständ- nis des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Verpächters kann des- halb nach Massgabe des Zivilrechts nicht dem Beschwerdeführer zu- gerechnet werden; es liegt weder in seinem Gefahrenkreis noch han- delte der Verpächter als Hilfsperson des Beschwerdeführers (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 2870). Folglich muss der Beschwerdeführer für das Verhalten des Verpächters nicht einste- hen; es trifft ihn diesbezüglich kein Verschulden. 4.2. Die Abteilung Landwirtschaft legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er von sich aus weder der Arbeitsgruppe noch der kon- trollierenden Fachperson eine Mitteilung über die veränderte Situa- tion gemacht habe. Durch diese Unterlassung verletzte der Be- schwerdeführer als Vertragspartner seine Mitteilungspflicht. Solche vertraglichen Nebenpflichten ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vor allem auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar, welche eine Schadener- satzpflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR nach sich zieht, sofern die erfor- derlichen Voraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang zwi- schen positiver Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden, Ver- schulden) erfüllt sind (Schwenzer, a.a.O., N 67.01 ff.). Vorliegend mangelt es jedoch bereits am Vorliegen eines Schadens gemäss Art. 97 Abs. 1 OR. Darüber hinaus war die Verletzung der Mittei- lungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht kausal für die Nicht- erfüllung der vertraglichen Leistung bzw. den Umbruch der Wiese. Vielmehr konnte die Leistung bereits im Zeitpunkt des Umbruchs der Naturwiese nicht mehr erbracht werden. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwer- deführer hinsichtlich der Überführung einer Teilfläche von 40 Aren Naturwiese in offenes Ackerland im Frühjahr 2006 kein Verschulden trifft. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, keine Über- führung in die offene Ackerbaufläche bzw. keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, ist ohne sein Verschulden unmöglich geworden. 366 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008 5. 5.1. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen stehen die Leis- tungspflichten in einem Austauschverhältnis. Die eine Partei ver- spricht der anderen eine Leistung nur, damit und weil die andere Par- tei ihrerseits eine Leistung verspricht und erbringt. Die gegenseitigen Leistungspflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Wird eine Leistung, die im Austauschverhältnis steht, ohne Verschulden des Gläubigers oder des Schuldners unmöglich, so wird gemäss der zivilrechtlichen Regelung der andere Teil von seiner Gegenleistungs- pflicht befreit (Art. 119 Abs. 2 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3.21 und N 3.23). Doch tritt diese Rechtsfolge selbstverständlich nur ein, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (Art. 119 OR ist dispositives Recht). 5.2. 5.2.1. Gemäss den Verträgen "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwiesen" können bei Zuwiderhandlungen die Abgeltungen ge- kürzt oder verweigert werden. Strikter ist die Regelung des Trink- wasservertrages. Danach werden keine Abgeltungen ausgerichtet, wenn der Trinkwasservertrag oder auch nur Teile davon nicht erfüllt worden sind. Fraglich ist nun, ob diese Klauseln auch im Falle einer unverschuldeten Unmöglichkeit anwendbar sind (wodurch sich eine Abweichung von den dargestellten dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts ergäbe) bzw. ob eine Kürzung oder Verweigerung der Abgeltungen unabhängig vom Verschulden des Beschwerdefüh- rers vorgenommen werden kann. 5.2.2. Die drei Verträge stellen offensichtlich von der Vorinstanz vorformulierte, standardisierte Verträge dar. Die vorgedruckten For- mulare wurden lediglich mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Betriebsnummer, Name und Adresse) sowie mit den konkreten Flächenmassen ergänzt. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derje- 2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 367 nige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichen- der Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2007, 5C.21/2007 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3. Der Wortlaut von Ziffer 2.7 des Trinkwasservertrages so- wie von Ziffer 2.7 der Verträge betreffend "Verlängerte Nutzungs- dauer von Kunstwiesen" äussert sich nicht ausdrücklich zu den rechtlichen Auswirkungen der Unmöglichkeit. In genereller Weise wird einzig festgehalten, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfül- len muss bzw. die Abgeltungen bei Zuwiderhandlung gekürzt oder verweigert werden können. Ob davon neben der verschuldeten auch die unverschuldete Leistungsstörung erfasst ist, lässt sich jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit den weiteren vertraglichen Regelungen bestimmen. Folglich ergibt sich aus den Verträgen kein Anlass, aufgrund dessen vom dispositiven (Zivil-)Recht abgewichen werden müsste. Die getroffene Lösung lässt sich somit nicht als eigenständige Regelung der Folgen der Un- möglichkeit auffassen. Vielmehr muss der Fall der Unmöglichkeit anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Konzeption gelöst werden. Dies gilt umso mehr, als es nicht sachgerecht erscheint, dem Be- schwerdeführer das Risiko der unverschuldeten Unmöglichkeit zur Gänze aufzuerlegen. Nichts anderes kann den Ausführungen der Vorinstanz entnom- men werden, wonach der Beschwerdeführer als "offiziell anerkannter Bewirtschafter für den Vorgang und dessen Auswirkungen" verant- wortlich zeichnen muss. Sinngemäss rechnet die Vorinstanz – fälsch- licherweise - das Handeln des Verpächters dem Beschwerdeführer zu (vgl. dazu Erw. 4.3). Folglich setzt auch die Vorinstanz für die An- wendung von Ziffer 2.7 der Verträge ein persönliches Verschulden voraus. 5.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Parteien getroffene Lösung auch keine Konventional- strafe darstellt. Eine solche setzt gemäss Art. 163 Abs. 2 OR im Fall der nicht zu vertretenden Unmöglichkeit voraus, dass Entsprechen- des ausdrücklich vereinbart worden ist. 368 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008 5.3. 5.3.1. Die vertragliche Leistung besteht bei allen Verträgen darin, dass auf der Fläche innerhalb des Nitratgebietes "kein Um- bruch von Naturwiesen und Überführung in Ackerbau" erfolgen darf bzw. die Parzellen mit Dauerwiesen gemäss Flächendeklaration "nicht in offene Ackerfläche überführt werden dürfen und darauf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden darf". Durch das Handeln des Verpächters kann die Vertragsleistung durch den Be- schwerdeführer nicht mehr erbracht werden; somit ist eine Unmög- lichkeit der Leistungserbringung zumindest hinsichtlich der Parzelle "S." eingetreten (vgl. Erw. 4). 5.3.2. Ist bei einer teilbaren Leistung nur ein Teil der Leistung unmöglich, so stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die noch mögli- che Restleistung gegen Bezahlung einer verminderten Vergütung annehmen muss, weil Leistungs- und Gegenleistungspflicht nur teil- weise entfallen. Vertretbar ist aber auch, dass der Gläubiger die Rest- leistung unter vollständiger Befreiung von der eigenen Leistungs- pflicht ausschlagen darf. Massgebend in dieser Frage ist entspre- chend Art. 20 Abs. 2 OR, ob der Gläubiger an der Annahme der Rest- leistung ein Interesse hat oder nicht (Schwenzer, a.a.O., N 64.31). Aufgrund der Vertragsfreiheit kann der Inhalt des Vertrages in- nerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgesetzt werden (Art. 19 Abs. 1 OR; vgl. auch Schwenzer, a.a.O., N 32.41). Deshalb ist zur Beantwortung der obenstehenden Frage bzw. hinsichtlich des Interesses der Vorinstanz zunächst auf die vertragliche Regelung der Parteien zurückzugreifen. 5.3.3. Die Verträge "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwie- sen" sehen selber die Möglichkeit einer blossen Kürzung der Bei- träge vor. Nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips er- scheint daher eine vollständige Verweigerung der Abgeltungen als Ausnahme. Dagegen muss der Trinkwasservertrag auf den Flächen innerhalb des Nitratgebietes "jährlich als Ganzes erfüllt werden". Sinngemäss wird der Trinkwasservertrag somit insgesamt als nicht erfüllt betrachtet, selbst wenn nur einzelne Flächen betroffen sind. Diese Schlussfolgerung spricht dafür, dass das Interesse an einer Restleistung nicht vorhanden ist. Zentral ist jedoch, dass nur eine 2008 Abgeltungen gemäss kantonalem Landwirtschaft... 369 Fläche von 40 Aren in offene Ackerfläche überführt worden ist. An- gesichts der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Gesamtfläche im Nitratgebiet von 15.05 Hektaren ergibt sich aus dem "Ziel und Zweck" des Trinkwasservertrags durchaus ein Interesse an der Rest- leistung. Durch die annähernd vollständige Einhaltung der vertrag- lichen Auflagen werden sicherlich günstigere Voraussetzungen zur Nitratgehaltreduktion geschaffen. Dies muss umso mehr gelten, als der Umbruch auf der Parzelle "S." auf das Ziel der Nitratgehaltsre- duktion "keinen grossen Einfluss" hat. Eine vollständige Streichung der Projektbeiträge erscheint somit auch aufgrund des Flächenver- hältnisses zwischen der Parzelle "S." und der gesamten Projektfläche unverhältnismässig. Insgesamt ist es somit nicht vertretbar, dass die Abgeltungspflicht vollständig entfallen soll. Vielmehr werden die Vertragspartner des Beschwerdeführers von ihrer Gegenleistungs- pflicht nur hinsichtlich des anteilsmässigen Beitrages für die Parzelle "S." befreit. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung allein auf die Parzelle "S." bezieht. Folglich ist der Gemeindeverband B. bzw. der Kanton Aargau nicht berech- tigt, die Beiträge vollständig zu verweigern. Vielmehr müssen grund- sätzlich die gesamten Beiträge mit Ausnahme des Anteils für die Flä- che "S." ausgerichtet werden. Hinsichtlich der anteilmässigen Berechnung der Beiträge ergibt sich Folgendes: Von der Teilunmöglichkeit ist eine Fläche von 40 Aren betroffen; die bewirtschaftete Gesamtfläche des Beschwer- deführers im Nitratgebiet beträgt 15.05 Hektaren. Demnach ist rund ein Vierzigstel der Fläche von der Teilunmöglichkeit betroffen. Die Beiträge sind daher grundsätzlich um einen Vierzigstel zu reduzieren. 5.5. Auch aus anderen Gründen erscheint es sachgerecht, dass sich die vertraglichen Auswirkungen des Umbruchs der Naturwiese auf die Parzelle "S." beschränken und im Übrigen die gegenseitigen Leistungspflichten erhalten bleiben. Dem öffentlichen Interesse des Natur- und Umweltschutzes wird auch durch eine teilweise Erfüllung der Verträge gedient (vgl. Erw. 5.3.2). Zudem würde sich eine voll- ständige Streichung der Beiträge auch anhand des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit, welches im ganzen Bereich des öffentlichen 370 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008 Rechts Geltung hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.), nicht rechtfertigen; ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange- strebten Ziel und dem Eingriff würde durch das Vorgehen der Vorin- stanz nicht gewahrt. Schätzungskommission nach Baugesetz 2008 Enteignungsrecht 373 I. Enteignungsrecht 74 Formelle Enteignung; Kostentragung im Missbrauchsfall (Änderung der Rechtsprechung) - Ein Entschädigungsbegehren ist missbräuchlich, wenn die überwie- gende Anzahl der gestellten Anträge offensichtlich ungerechtfertigt oder übersetzt ist (Erw. 6.2.6.1.). - Ist das Entschädigungsbegehren missbräuchlich, gilt nicht das ent- eignungsrechtliche Kostenprivileg. Die Kosten werden nach der or- dentlichen Regelung gemäss VRPG verteilt (Erw. 6.2.6.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 10. Juni 2008 in Sachen Einwohnergemeinde F. gegen E.S. Aus den Erwägungen 6.2.1. Das Enteignungsverfahren hat zum Ziel, dem Gemeinwe- sen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Güter unter an- gemessenen Bedingungen zu verschaffen. Das Enteignungsrecht kann nur für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, unter Ein- haltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter voller Entschä- digung des Betroffenen ausgeübt werden. Umgekehrt darf dieser sich nicht mit jedem Mittel und unter beliebigem Kostenaufwand der Enteignung widersetzen. Um das Gemeinwesen vor der Willkür des Enteigneten zu schützen, sehen die Enteignungsgesetze regelmässig vor, dass die Verfahrenskosten bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen ganz oder teil- weise dem Enteigneten auferlegt werden können (BGE 111 Ib 98 f.). Der Kanton Aargau hat für das Enteignungsverfahren eine spe- zielle Kostenregelung geschaffen. Nach dieser sind in Verfahren, in denen eine Entschädigung zugesprochen wird, die Kosten "in der