Entsprechend waren K. und S. seinerzeit zur Beschwerdeführung legitimiert. Demzufolge ist K. auch berechtigt, den in der Verfügung vom 13. Mai 2003 enthaltenen Entscheid der Abteilung Landwirtschaft betreffend Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Auflage anzufechten; S. hat keine Beschwerde eingereicht. 2007 Bäuerliches Bodenrecht 289