gen. Die beiden erwähnten Pächter hatten seinerzeit ein evidentes Interesse an der Rüge, die Erwerbsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, denn es drohte ihnen sowohl beim Zustandekommen als auch beim Nichtzustandekommen des späteren Tauschgeschäftes eine Auflösung des Pachtvertrages (im ersten Fall infolge Bau des Golfplatzes, im zweiten Fall primär infolge Selbstbewirtschaftung durch den neuen Erwerber; vgl. Art. 15 Abs. 1 LPG). Entsprechend waren K. und S. seinerzeit zur Beschwerdeführung legitimiert.