ausser Kraft gesetzt werden, wonach in jedem Fall Privatpersonen nur dann zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Somit bedarf es bezüglich der Legitimation neben den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 3 BGBB eines besondern Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beziehungsweise Art. 103 lit. a OG. Die Beschwerdeführer K. und S. sind und waren bereits im Jahr 2003 Pächter der durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erworbenen Parzellen; die übrigen Grundstücke wurden pachtfrei übertra-