Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte. Mit dieser Bestimmung sollte jedoch nicht die allgemeine Legitimationsvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 BGG respektive Art. 103 lit. a OG (aufgehoben per 1. Januar 2007 durch Art. 131 Abs. 1 BGG) ausser Kraft gesetzt werden, wonach in jedem Fall Privatpersonen nur dann zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben.