Dabei sind nur jene Personen beschwerdelegitimiert, welche auch gegen die Verfügung vom 13. Mai 2003 hätten Beschwerde erheben können. 3.5. Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB kann gegen die Erwerbsbewilligung von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie dem Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten Beschwerde erhoben werden. Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte.