Daraus lässt sich Folgendes ableiten: Falls die Abteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen, aufgrund derer ein Verkauf zu erfolgen hat, als erfüllt erachtet, hat sie hierüber einen separaten Entscheid zu treffen. Hiergegen steht derselbe Rechtsmittelweg offen wie gegen die seinerzeitige Erwerbsbewilligung. Erst nachfolgend an den erwähnten Entscheid ist eine Vollzugsanordnung zulässig. 3.4. Indirekt ergibt sich aus der Verfügung vom 22. August 2005, dass die Abteilung Landwirtschaft trotz Ablauf der ursprünglichen 2-Jahres-Frist darauf verzichtete, den Verkauf der umstrittenen Grundstücke anzuordnen.