Entsprechendes gilt, wenn streitig ist, ob eine Nebenbestimmung eingehalten bzw. erfüllt wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 29 – 31, N 5, mit Hinweisen). Die zitierte Nebenbestimmung ist insofern offen formuliert, als ein Verkauf nur erfolgen muss, falls innert zwei Jahren kein Tausch zu Stande kommt und auch "keine objektiven Gründe" für eine Fristverlängerung vorliegen. Daraus lässt sich Folgendes ableiten: