" 3.3. Enthält eine Verfügung eine Nebenbestimmung, die unklar ist oder mehr als eine vertretbare Auffassung über ihren Sinngehalt zulässt, so kann diese nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden. Die Konkretisierung hat jedoch nicht im Vollzugsverfahren zu geschehen, sondern in einem dem Entscheidverfahren nachgebildeten Verfahren, in dem die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen müssen wie im ursprünglichen Verfahren.