nen) Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 findet sich folgende Regelung: "(…), dass diese Grundstücke innerhalb von längstens zwei Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides gegen die Parzellen 362 und 225 in der Gemeinde R. der T. AG abgetauscht werden. Kommt der Abtausch nicht zu Stande und liegen auch keine objektiven Gründe für eine Fristverlängerung vor, müssen die Käuferinnen die (…) Grundstücke unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des BGBB verkaufen." 3.3. Enthält eine Verfügung eine Nebenbestimmung, die unklar ist oder mehr als eine vertretbare Auffassung über ihren Sinngehalt zulässt, so kann diese nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden.