{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BB-2005-50005_2007-11-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3448", "Checksum": "632361f05507b0f8592320171787b927"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BB.2005.50005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.11.2007 5-BB.2005.50005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes.\n- Rechtsmittel gegen die nachträgliche Konkretisierung einer Nebenbestimmung; Legitimation (Erw. I/3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:15", "Checksum": "319caf700cd532769facfad718f2b706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.11.2007 5-BB.2005.50005\nRegeste:\nTausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes.\n- Rechtsmittel gegen die nachträgliche Konkretisierung einer Nebenbestimmung; Legitimation (Erw. I/3).\n\n286 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007\n\nspricht die optimale Grundwasserüberwachung und -sanierung auch\neinem öffentlichen Interesse.\n5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die\nBewilligung eines Tauschgeschäftes nicht voraus, dass bei beiden\nVertragsparteien ein wichtiger Grund für den Erwerb vorliegt. Vielmehr genügt es, wenn durch das Tauschgeschäft insgesamt ein Resultat erreicht wird, das als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64\nAbs. 1 BGBB anerkannt werden kann (BGE 122 III 287 ff.,\nErw. 3/d).\nFür den konkreten Fall ist vorab wesentlich, dass es sich um einen Tausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern handelt und\ndaher an das Vorliegen eines (zusätzlichen) wichtigen Grundes gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Erw. 2). Der Landerwerb durch die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 entspricht einem erheblichen öffentlichen Interesse\n(vgl. Erw. 3); für den Landerwerb der Beschwerdegegnerin 1 existieren sowohl private als auch öffentliche Interessen (vgl. Erw. 4). Insgesamt ergibt sich eindeutig ein genügend gewichtiger Grund, um\ngestützt auf § 64 Abs. 1 BGBB eine Bewilligung auszusprechen.\nDies gilt umso mehr, als keine gewichtigen agrarpolitischen Zielsetzungen entgegenstehen.\n\n72 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes.\n- Rechtsmittel gegen die nachträgliche Konkretisierung einer Nebenbestimmung; Legitimation (Erw. I/3).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n15. November 2007 in Sachen M und Mitbeteiligte gegen P., P. und H.\n(5-BB.2005.50005).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben 2003 (zusammen mit anderen Parzellen) von der Beschwerdegegnerin 3 diverse\nGrundstücke käuflich erworben. In der (seinerzeit nicht angefochte-\n2007 Bäuerliches Bodenrecht 287\n\nnen) Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 findet sich folgende Regelung:\n\"(…), dass diese Grundstücke innerhalb von längstens zwei Jahren\nseit Rechtskraft dieses Entscheides gegen die Parzellen 362 und 225 in der\nGemeinde R. der T. AG abgetauscht werden. Kommt der Abtausch nicht zu\nStande und liegen auch keine objektiven Gründe für eine Fristverlängerung\nvor, müssen die Käuferinnen die (…) Grundstücke unter Beachtung der\ngeltenden Bestimmungen des BGBB verkaufen.\"\n3.3. Enthält eine Verfügung eine Nebenbestimmung, die unklar\nist oder mehr als eine vertretbare Auffassung über ihren Sinngehalt\nzulässt, so kann diese nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden.\nDie Konkretisierung hat jedoch nicht im Vollzugsverfahren zu geschehen, sondern in einem dem Entscheidverfahren nachgebildeten\nVerfahren, in dem die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen\nmüssen wie im ursprünglichen Verfahren. Entsprechendes gilt, wenn\nstreitig ist, ob eine Nebenbestimmung eingehalten bzw. erfüllt wurde\n(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich\n1999, Vorbemerkungen zu §§ 29 – 31, N 5, mit Hinweisen).\nDie zitierte Nebenbestimmung ist insofern offen formuliert, als\nein Verkauf nur erfolgen muss, falls innert zwei Jahren kein Tausch\nzu Stande kommt und auch \"keine objektiven Gründe\" für eine Fristverlängerung vorliegen. Daraus lässt sich Folgendes ableiten: Falls\ndie Abteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen, aufgrund derer\nein Verkauf zu erfolgen hat, als erfüllt erachtet, hat sie hierüber einen\nseparaten Entscheid zu treffen. Hiergegen steht derselbe Rechtsmittelweg offen wie gegen die seinerzeitige Erwerbsbewilligung. Erst\nnachfolgend an den erwähnten Entscheid ist eine Vollzugsanordnung\nzulässig.\n3.4. Indirekt ergibt sich aus der Verfügung vom 22. August\n2005, dass die Abteilung Landwirtschaft trotz Ablauf der ursprünglichen 2-Jahres-Frist darauf verzichtete, den Verkauf der umstrittenen\nGrundstücke anzuordnen. Darin liegt ein Entscheid betreffend Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Auflage vom 13. Mai 2003. Entsprechend den obigen Ausführungen müssen dagegen dieselben\nRechtsmittel zur Verfügung stehen wie im ursprünglichen Verfahren.\n288 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007\n\n"}