286 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 spricht die optimale Grundwasserüberwachung und -sanierung auch einem öffentlichen Interesse. 5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Bewilligung eines Tauschgeschäftes nicht voraus, dass bei beiden Vertragsparteien ein wichtiger Grund für den Erwerb vorliegt. Viel- mehr genügt es, wenn durch das Tauschgeschäft insgesamt ein Re- sultat erreicht wird, das als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB anerkannt werden kann (BGE 122 III 287 ff., Erw. 3/d). Für den konkreten Fall ist vorab wesentlich, dass es sich um ei- nen Tausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern handelt und daher an das Vorliegen eines (zusätzlichen) wichtigen Grundes ge- mäss Art. 64 Abs. 1 BGBB keine hohen Anforderungen gestellt wer- den dürfen (vgl. Erw. 2). Der Landerwerb durch die Beschwerdegeg- nerinnen 2 und 3 entspricht einem erheblichen öffentlichen Interesse (vgl. Erw. 3); für den Landerwerb der Beschwerdegegnerin 1 existie- ren sowohl private als auch öffentliche Interessen (vgl. Erw. 4). Ins- gesamt ergibt sich eindeutig ein genügend gewichtiger Grund, um gestützt auf § 64 Abs. 1 BGBB eine Bewilligung auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als keine gewichtigen agrarpolitischen Zielset- zungen entgegenstehen. 72 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes. - Rechtsmittel gegen die nachträgliche Konkretisierung einer Neben- bestimmung; Legitimation (Erw. I/3). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M und Mitbeteiligte gegen P., P. und H. (5-BB.2005.50005). Aus den Erwägungen 3.2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben 2003 (zusam- men mit anderen Parzellen) von der Beschwerdegegnerin 3 diverse Grundstücke käuflich erworben. In der (seinerzeit nicht angefochte- 2007 Bäuerliches Bodenrecht 287 nen) Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 findet sich folgende Re- gelung: "(…), dass diese Grundstücke innerhalb von längstens zwei Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides gegen die Parzellen 362 und 225 in der Gemeinde R. der T. AG abgetauscht werden. Kommt der Abtausch nicht zu Stande und liegen auch keine objektiven Gründe für eine Fristverlängerung vor, müssen die Käuferinnen die (…) Grundstücke unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des BGBB verkaufen." 3.3. Enthält eine Verfügung eine Nebenbestimmung, die unklar ist oder mehr als eine vertretbare Auffassung über ihren Sinngehalt zulässt, so kann diese nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden. Die Konkretisierung hat jedoch nicht im Vollzugsverfahren zu ge- schehen, sondern in einem dem Entscheidverfahren nachgebildeten Verfahren, in dem die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen müssen wie im ursprünglichen Verfahren. Entsprechendes gilt, wenn streitig ist, ob eine Nebenbestimmung eingehalten bzw. erfüllt wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 29 – 31, N 5, mit Hinweisen). Die zitierte Nebenbestimmung ist insofern offen formuliert, als ein Verkauf nur erfolgen muss, falls innert zwei Jahren kein Tausch zu Stande kommt und auch "keine objektiven Gründe" für eine Frist- verlängerung vorliegen. Daraus lässt sich Folgendes ableiten: Falls die Abteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen, aufgrund derer ein Verkauf zu erfolgen hat, als erfüllt erachtet, hat sie hierüber einen separaten Entscheid zu treffen. Hiergegen steht derselbe Rechtsmit- telweg offen wie gegen die seinerzeitige Erwerbsbewilligung. Erst nachfolgend an den erwähnten Entscheid ist eine Vollzugsanordnung zulässig. 3.4. Indirekt ergibt sich aus der Verfügung vom 22. August 2005, dass die Abteilung Landwirtschaft trotz Ablauf der ursprüngli- chen 2-Jahres-Frist darauf verzichtete, den Verkauf der umstrittenen Grundstücke anzuordnen. Darin liegt ein Entscheid betreffend Ein- haltung bzw. Nichteinhaltung der Auflage vom 13. Mai 2003. Ent- sprechend den obigen Ausführungen müssen dagegen dieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen wie im ursprünglichen Verfahren. 288 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 Dabei sind nur jene Personen beschwerdelegitimiert, welche auch gegen die Verfügung vom 13. Mai 2003 hätten Beschwerde erheben können. 3.5. Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB kann gegen die Erwerbsbe- willigung von der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie dem Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten Beschwerde erhoben werden. Diese Regelung geht auf die Entstehungsgeschichte zurück, wonach der Gesetzgeber weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte ausschliessen wollte. Mit dieser Bestimmung sollte jedoch nicht die allgemeine Legitimationsvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 BGG respektive Art. 103 lit. a OG (aufgehoben per 1. Januar 2007 durch Art. 131 Abs. 1 BGG) ausser Kraft gesetzt werden, wonach in jedem Fall Pri- vatpersonen nur dann zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Somit bedarf es bezüglich der Legitimation neben den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 3 BGBB eines besondern Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beziehungsweise Art. 103 lit. a OG. Die Beschwerdeführer K. und S. sind und waren bereits im Jahr 2003 Pächter der durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erwor- benen Parzellen; die übrigen Grundstücke wurden pachtfrei übertra- gen. Die beiden erwähnten Pächter hatten seinerzeit ein evidentes Interesse an der Rüge, die Erwerbsbewilligung sei zu Unrecht er- folgt, denn es drohte ihnen sowohl beim Zustandekommen als auch beim Nichtzustandekommen des späteren Tauschgeschäftes eine Auflösung des Pachtvertrages (im ersten Fall infolge Bau des Golf- platzes, im zweiten Fall primär infolge Selbstbewirtschaftung durch den neuen Erwerber; vgl. Art. 15 Abs. 1 LPG). Entsprechend waren K. und S. seinerzeit zur Beschwerdeführung legitimiert. Demzufolge ist K. auch berechtigt, den in der Verfügung vom 13. Mai 2003 ent- haltenen Entscheid der Abteilung Landwirtschaft betreffend Einhal- tung bzw. Nichteinhaltung der Auflage anzufechten; S. hat keine Be- schwerde eingereicht. 2007 Bäuerliches Bodenrecht 289 3.6. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ist nicht er- kennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sie be- rechtigt wären, gegen die Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 Be- schwerde zu erheben. Das blosse Interesse, im Falle eines Grund- stückverkaufs als potenzielle Käufer auftreten zu können, vermag den Legitimationsanforderungen gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB (vgl. Erw. 3.5. hiervor) offensichtlich nicht zu genügen. Entsprechend sind die Betroffenen auch nicht legitimiert, gegen den Entscheid betref- fend (Nicht-)Einhaltung der Auflage Beschwerde zu führen. In Be- zug auf diese fünf Beschwerdeführer darf folglich auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes - Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der Bewilligung Beschwerde zu erheben. Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das vorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior ge- pachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemein- schaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche Stellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grund- stücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geän- dert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbenge- meinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft ge- pachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden. Gegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit Pächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die Pächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben.