Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Erbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthandsprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Beschwerde erheben). Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 Enteignungsrecht 293 I. Enteignungsrecht