83 Abs. 3 BGBB). Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht selber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ 2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen) Der Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als beschwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachteten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die Anerkennung der Parteistellung nicht.