{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BB-2005-50004_2007-11-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3449", "Checksum": "a0fd3114cc7d242315107cb93a099cb7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BB.2005.50004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.11.2007 5-BB.2005.50004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Das blosse Interesse, im Falle eines Grundstückverkaufs als potenzielle Käufer auftreten zu können, vermag\nden Legitimationsanforderungen gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB (vgl.\nErw. 3.5. hiervor) offensichtlich nicht zu genügen. Entsprechend sind\ndie Betroffenen auch nicht legitimiert, gegen den Entscheid betreffend (Nicht-)Einhaltung der Auflage Beschwerde zu führen. In Bezug auf diese fünf Beschwerdeführer darf folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\n73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes\n- Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der\nBewilligung Beschwerde zu erheben.\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das\nvorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior gepachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemeinschaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche\nStellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grundstücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbengemeinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft gepachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden.\nGegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit\nPächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die\nPächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben.\n290 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007\n\nDie Darstellung, wonach mit dem Hinschied von M. senior die\nErbengemeinschaft durch Universalsukzession in den Pachtvertrag\neintrat, ist korrekt (vgl. BGE 118 II 441, Erw. 2/a). Im Weiteren besteht vorliegend kein Anlass, die Ausführungen betreffend Pachtund Unterpachtverhältnis in Frage zu stellen.\n3.2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht grundsätzlich eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1\nBGBB; bezüglich der Ausnahmen vgl. Art. 62 BGBB). Gegen die\nErteilung der Bewilligung können \"die kantonale Aufsichtsbehörde,\nder Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte\"\nBeschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB).\nDer Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3\nBGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die\nLegitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht\nselber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der\nGerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ\n2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen)\nDer Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als beschwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass\nauch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachteten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die Anerkennung der Parteistellung nicht. Massgebend ist vielmehr, dass\nder Beschwerdeführer aus dem behaupteten Unterpachtverhältnis\nbloss gegenüber der Erbengemeinschaft, nicht aber gegenüber den\nbetroffenen Grundeigentümern unmittelbare Rechte abzuleiten vermag. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ist ihm daher –\nanalog zum blossen Bewirtschafter – die Beschwerdebefugnis im\nBewilligungsverfahren zu verweigern.\n3.3. Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als\nUnterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\nDarüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als\nErbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthandsprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Beschwerde erheben).\nSchätzungskommission nach Baugesetz\n2007 Enteignungsrecht 293\n\nI. Enteignungsrecht\n\n74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirtschaftsland\n- Werden gegen einen Betroffenen verschiedene Verfahren durchgeführt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Gesamtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren\n(Erw. 2.3.)\n- Ein Landverlust von weniger als 1 % der Landwirtschaftlichen Nutzfläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Betrieb auszuwirken (Erw. 2.5.1.)\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n24. April 2007 in Sachen Einwohnergemeinde O. gegen B. M.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}