2007 Bäuerliches Bodenrecht 289 3.6. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ist nicht er- kennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sie be- rechtigt wären, gegen die Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 Be- schwerde zu erheben. Das blosse Interesse, im Falle eines Grund- stückverkaufs als potenzielle Käufer auftreten zu können, vermag den Legitimationsanforderungen gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB (vgl. Erw. 3.5. hiervor) offensichtlich nicht zu genügen. Entsprechend sind die Betroffenen auch nicht legitimiert, gegen den Entscheid betref- fend (Nicht-)Einhaltung der Auflage Beschwerde zu führen. In Be- zug auf diese fünf Beschwerdeführer darf folglich auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes - Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der Bewilligung Beschwerde zu erheben. Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das vorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior ge- pachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemein- schaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche Stellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grund- stücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geän- dert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbenge- meinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft ge- pachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden. Gegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit Pächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die Pächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben. 290 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 Die Darstellung, wonach mit dem Hinschied von M. senior die Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in den Pachtvertrag eintrat, ist korrekt (vgl. BGE 118 II 441, Erw. 2/a). Im Weiteren be- steht vorliegend kein Anlass, die Ausführungen betreffend Pacht- und Unterpachtverhältnis in Frage zu stellen. 3.2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück er- werben will, braucht grundsätzlich eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB; bezüglich der Ausnahmen vgl. Art. 62 BGBB). Gegen die Erteilung der Bewilligung können "die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte" Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht selber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ 2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen) Der Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als be- schwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachte- ten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die An- erkennung der Parteistellung nicht. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Unterpachtverhältnis bloss gegenüber der Erbengemeinschaft, nicht aber gegenüber den betroffenen Grundeigentümern unmittelbare Rechte abzuleiten ver- mag. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ist ihm daher – analog zum blossen Bewirtschafter – die Beschwerdebefugnis im Bewilligungsverfahren zu verweigern. 3.3. Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Erbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthand- sprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Be- schwerde erheben). Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 Enteignungsrecht 293 I. Enteignungsrecht 74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirt- schaftsland - Werden gegen einen Betroffenen verschiedene Verfahren durchge- führt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Ge- samtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren (Erw. 2.3.) - Ein Landverlust von weniger als 1 % der Landwirtschaftlichen Nutz- fläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Be- trieb auszuwirken (Erw. 2.5.1.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 24. April 2007 in Sachen Einwohnergemeinde O. gegen B. M. Aus den Erwägungen 2.3. Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ausnahmsweise ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf Begehren des Enteigners oder Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für beide Par- teien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit. b BauG). Gemäss altem Baugesetz war Sachleistung namentlich dann möglich, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden konnte, bei einer Enteignung von Wasser sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zu- stimmung des Enteigners und des Enteigneten durfte eine Realleis- tung nur dann verfügt werden, wenn deren Interessen ausreichend gewahrt wurden (§ 192 Abs. 2 aBauG). Mehr- oder Minderwert der