Offenbar besteht aber weiterhin eine Lücke im Überwachungsdispositiv. In diesem Zusammenhang wird es als unumgänglich erachtet, dass auf weiteren Parzellen zwischen dem Betriebsareal und dem Rhein Bohrungen abgeteuft werden, worin die Grundwasserqualität überwacht werden kann. (…) Aufgrund des Berichts erscheint das Interesse der Beschwerdegegnerin 1 am Erwerb der erwähnten Parzellen hinreichend belegt. Dabei ist evident, dass es für sie mit weniger Umtrieben verbunden ist, wenn die Sanierungsmassnahmen auf eigenem Grund und Boden durchgeführt werden können. Schliesslich ent- 286 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007