BGBB ermöglicht es der zuständigen Behörde, bezüglich des Abbaus von Bodenschätzen eine entsprechende Frist von 15 Jahren anzusetzen. In Analogie hierzu wäre es der Abteilung Landwirtschaft von vornherein freigestanden, eine Frist von über zwei Jahren zu gewähren. 4. Die Beschwerdegegnerin 1 erwirbt durch den umstrittenen Tausch Grundstücke, die an die Westseite ihres Industriegeländes angrenzen. Gemäss Darstellung der J. AG werden seit längerer Zeit im Abstrombereich des Werkareals der Beschwerdegegnerin 1 erhöhte Werte der chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) Perchlorethylen und Trichlorethylen sowie Quecksilber gemessen.