Damit ist gewährleistet, dass entweder die Grundstücke, welche die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu erwerben beabsichtigen, mittelbar tatsächlich dem Auenschutz zugute kommen und damit dem angestrebten Schutzzweck dienen oder dass sie innert adäquater Frist wieder abgetreten werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die einberaumte 2-Jahres- Frist nach Massgabe der Vorstellungen, welche dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zugrunde liegen, eher kurz bemessen ist. Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB ermöglicht es der zuständigen Behörde, bezüglich des Abbaus von Bodenschätzen eine entsprechende Frist von 15 Jahren anzusetzen.