Auflage verknüpft, dass grundsätzlich innert zwei Jahren das erwähnte Tauschgeschäft vorgenommen werden müsse; ansonsten habe ein Verkauf nach Massgabe der geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zu erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass entweder die Grundstücke, welche die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu erwerben beabsichtigen, mittelbar tatsächlich dem Auenschutz zugute kommen und damit dem angestrebten Schutzzweck dienen oder dass sie innert adäquater Frist wieder abgetreten werden.