Die von den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erworbenen Grundstücke liegen nicht im beschriebenen Auengebiet, sondern im Perimeter eines geplanten Golfplatzes (im kantonalen Richtplan als Vororientierung aufgenommen). Demgegenüber ist die Z. AG Eigentümerin von zwei Parzellen, welche sich gemäss Richtplan im "Auengebiet (Zwischenergebnis)" befinden. Es besteht eine gemeinsame Absichtserklärung für einen späteren Abtausch der Grundstücke (zusammen mit weiteren Grundstücken der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3).