Somit ergibt sich, dass generell der Auenschutz einem grossen öffentlichen Interesse entspricht. Dieses wird durch den Richtplan (teilweise als Festsetzung, teilweise als Zwischenergebnis) konkretisiert. Demzufolge besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Land in demjenigen Bereich, welcher im Richtplan dem "Auengebiet (Zwischenergebnis)" zugewiesen ist, erwerben und dem notwendigen Schutz zuführen können. 3.3. Die von den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erworbenen Grundstücke liegen nicht im beschriebenen Auengebiet, sondern im Perimeter eines geplanten Golfplatzes (im kantonalen Richtplan als Vororientierung aufgenommen).