Das Zwischenergebnis ermöglicht aber den freihändigen Landerwerb im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht sowie die Weiterführung der Planung mit dem Ziel eines Antrages zur Festsetzung im Richtplan." Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung des betroffenen Auengebietes nicht erst in der aktuellen, sondern – wenn auch weniger pointiert – bereits in der früheren Fassung des Richtplans zum Ausdruck kommt (vgl. die entsprechende Darstellung in der erwähnten Botschaft). 3.2.3. Somit ergibt sich, dass generell der Auenschutz einem grossen öffentlichen Interesse entspricht.