Gleichzeitig wird anerkannt, dass noch erhebliche Konflikte zu lösen sind, weshalb noch kein definitiver Richtplanentscheid erfolgt. Das Zwischenergebnis ermöglicht aber den freihändigen Landerwerb im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht sowie die Weiterführung der Planung mit dem Ziel eines Antrages zur Festsetzung im Richtplan.