Zusätzlich wurde eine Pufferzone als "Auengebiet (Zwischenergebnis)" festgelegt, und zwar insbesondere aus zwei Gründen: Zum einen sind gemäss Auenverordnung die Kantone verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden, und zum andern haben wissenschaftliche Untersuchungen erwiesen, dass sich das Auengebiet Grien besonders für die Renaturierung und die Wiederherstellung von auentypischen morphologi- 284 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007