Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf." 3.2. In den Gemeinden Z. und R. befindet sich eine Auenlandschaft, welche auf der Liste der Auengebiete von nationaler Bedeutung figuriert (Anhang I der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung; SR 451.31]). Der entsprechende Bereich ist im kantonalen Richtplan als "Auengebiet (Festsetzung)" aufgenommen. Zusätzlich wurde eine Pufferzone als "Auengebiet (Zwischenergebnis)" festgelegt, und zwar insbesondere aus zwei Gründen: