Durch diese Präzisierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Projekte – wie das vorliegende - nicht umsetzbar wären ohne die Möglichkeit von Rechtsgeschäften, welche "nur" auf den zukünftigen Schutz eines bestimmten Gebietes gerichtet sind. Soweit aber ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks keinem (gegenwärtigen oder künftigen) konkreten Schutzzweck dient, bleibt eine Bewilligung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. d BGBB ausgeschlossen. 3.2.1. Die Verfassung des Kantons Aargau enthält in § 42 Abs. 6 folgende Bestimmung: