Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt. Die Bestimmung wurde in der Praxis insofern verfeinert, als ein wichtiger Grund auch dann vorliegt, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist dabei ein gewisses öffentliches Interesse (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 2000; zitiert in: Blätter für Agrarrecht 2002, S. 123). Durch diese Präzisierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Projekte – wie das vorliegende - nicht umsetzbar wären ohne die Möglichkeit von Rechtsgeschäften, welche "nur" auf den zukünftigen Schutz eines bestimmten Gebietes gerichtet sind.