Dies führt zur Frage, ob vorliegend nicht schon aus dieser Sicht das Erfordernis des wichtigen Grundes erfüllt ist. (…)." Letztlich hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob der blosse Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstellt. Aus den zitierten Erwägungen lässt sich indessen unmittelbar folgern, dass eine derartige Konstellation speziell zu würdigen ist. Falls nicht bereits das blosse Tauschgeschäft unter Nichtselbstbewirtschaftern als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB anerkannt wird, dürfen jedenfalls für eine Bewilligung keine erheblichen zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.