{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BB-2005-50003_2007-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3447", "Checksum": "5cc75d78c3d1c138db0f3e2de38434f6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BB.2005.50003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2007 5-BB.2005.50003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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II/5).\n\n2007 Bäuerliches Bodenrecht 281\n\nII. Bäuerliches Bodenrecht\n\n71 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern.\n- Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB\nnicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt\n(Erw. II/2).\n- Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor,\nwenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3).\n- Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im\nSinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4).\n- Interessenabwägung (Erw. II/5).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n25. Oktober 2007 in Sachen A. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50003).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Vorab erscheint fragwürdig, ob im vorliegenden Fall ein\nwichtiger Grund nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um\neinen Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern handelt. Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest (BGE 122 III\n287 ff., Erw. 3/b):\n\"Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts bildet die\nStärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb von landwirtschaftlichem Boden in Gestalt von landwirtschaftlichen Gewerben oder\nGrundstücken. Beim Eigentumsübergang soll der Selbstbewirtschafter privilegiert werden; zu seinem Schutz wurde ein Bewilligungsverfahren geschaffen, welches für ihn den Zugang zu landwirtschaftlichem Boden zu\n282 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007\n\nerleichtern hat (…). Freilich konnte und wollte der Gesetzgeber das Prinzip\ndes Selbstbewirtschafters nicht ausnahmslos durchführen, zumal nicht beabsichtigt war, ein Erwerbsmonopol für Selbstbewirtschafter zu schaffen. Aus\npolitischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen durfte das bäuerliche\nBodenrecht nicht zu einem ausschliesslichen Standesrecht für Landwirte\nwerden (…). Entsprechend mussten Ausnahmen vom Prinzip des Selbstbewirtschafters zugelassen werden, soweit sich solche als sachlich gerechtfertigt erwiesen.\nVor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Konzeption stellt sich\nvorweg die Frage, ob Fälle der vorliegenden Art nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen unter die erwähnte Ausnahmeregelung fallen. Wenn\nnämlich zwei Nichtselbstbewirtschafter in derselben Ortschaft gelegene\nlandwirtschaftliche Grundstücke austauschen, so bewirkt dieser Vorgang\nkeine Änderung in Bezug auf Bestand und Umfang von Boden, der Selbstbewirtschaftern gehört, und von Land, das andere Personen besitzen. Insbesondere führt ein derartiger Eigentumsübergang zu keiner Benachteiligung\nvon Selbstbewirtschaftern und gehört deshalb nicht zu den aus der Sicht des\nGesetzgebers unerwünschten Rechtsgeschäften. Insoweit wird ein Tauschgeschäft, wie es hier zur Diskussion steht, von der agrarpolitischen Zielsetzung des BGBB, Selbstbewirtschafter beim Erwerb von landwirtschaftlichem Boden zu privilegieren, nicht erfasst. Dies führt zur Frage, ob vorliegend nicht schon aus dieser Sicht das Erfordernis des wichtigen Grundes erfüllt ist. (…).\"\nLetztlich hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob der\nblosse Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern einen\nwichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstellt. Aus den zitierten Erwägungen lässt sich indessen unmittelbar folgern, dass eine\nderartige Konstellation speziell zu würdigen ist. Falls nicht bereits\ndas blosse Tauschgeschäft unter Nichtselbstbewirtschaftern als\nwichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB anerkannt wird, dürfen\njedenfalls für eine Bewilligung keine erheblichen zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.\n3.\n3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d BGBB ist ein wichtiger Grund\ngegeben, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in\neiner bereits bestehenden Schutzzone liegt und der Erwerber den\n2007 Bäuerliches Bodenrecht 283\n\n"}