zungen für die Überbaubarkeit) erwächst, abgelten soll (E. II/3, S. 10 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf AGVE 1984, S. 271 f.; vgl. auch ZBl 89/1988, S. 206). Eine klassische Gebühr sei dagegen die von den Eigentümern periodisch erhobene Benützungsgebühr. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht explizit, in Frage gestellt. Nach den Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts könnten die hier fraglichen einmaligen Abgaben sowohl als Gebühr als auch als Vorzugslast (Beitrag) ausgestaltet sein (vgl. Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]