{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-09-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2P-78-2003_2003-09-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3886", "Checksum": "7280aa52abc1131fc568b2bacffdaabb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2P.78/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.09.2003 2P.78/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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September 1999; erwähnter VGE vom 26. Juni\n2001, S. 14).\n\n33 Kanalisationsanschlussgebühr.\n- Rechtsnatur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 3.3).\n- Die Gebühr bei Ersatzbauten muss (weitgehend) gleich geregelt werden wie bei Um- und Erweiterungsbauten (Erw. 3.6).\n\nBGE vom 1. September 2003 (2P.78/2003) in Sachen Stadt Baden/A. AG\n\nSachverhalt\n\nGegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2002 (s. AGVE 2002, S. 163 ff.) erhob die Stadt Baden\nstaatsrechtliche Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich\nbei der \"Kanalisationsanschlussgebühr des aargauischen Rechts\"\nnicht um eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne, welche das Entgelt für die Inanspruchnahme der Verwaltung bzw. für die Benützung\neiner öffentlichen Einrichtung darstellt, sondern um eine Vorzugslast,\nwelche den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der dem Eigentümer\naus der Entwässerung seines Grundstückes (als eine der Vorausset-\n2003 Abgaben 113\n\nzungen für die Überbaubarkeit) erwächst, abgelten soll (E. II/3, S. 10\ndes angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf AGVE 1984,\nS. 271 f.; vgl. auch ZBl 89/1988, S. 206). Eine klassische Gebühr sei\ndagegen die von den Eigentümern periodisch erhobene Benützungsgebühr. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin\nnicht, jedenfalls nicht explizit, in Frage gestellt. Nach den Vorgaben\ndes eidgenössischen und kantonalen Rechts könnten die hier\nfraglichen einmaligen Abgaben sowohl als Gebühr als auch als\nVorzugslast (Beitrag) ausgestaltet sein (vgl. Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom\n24. Januar 1991 - \"mit Gebühren oder andern Abgaben\" - sowie § 34\nAbs. 2 BauG/AG, wonach die Gemeinden für die Abwasserbeseitigung Vorzugslasten erheben \"können\" und, soweit zur Deckung\nder Kosten notwendig, Gebühren erheben müssen; vgl. Ernst\nKistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,\nLenzburg 2002, § 34 N 9). Dass die vorliegende Abgabe nicht schon\nbei der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisation bzw. mit der\ngewährten Anschlussmöglichkeit, sondern erst mit Erteilung der\nBaubewilligung, d.h. bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher\nInanspruchnahme der Abwasseranlagen geschuldet ist (§ 41 AR),\nspricht eher für die Einstufung der Abgabe als eigentliche\nAnschlussgebühr (vgl. etwa BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242 f.; Urteil\n2P.121/2001 vom 18. August 2001, E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,\nRz. 2650; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.\n1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII), ebenso der Umstand, dass\ndie Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern gemäss der\ntatsächlichen Nutzung des Grundstückes berechnet wird. Im Übrigen\nkann auch für die Bemessung von Gebühren auf das Ausmass des\ndem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (vgl. BGE\n109 Ib 308 E. 5b S. 314; 101 Ib 462 E. 3b S. 467; 97 I 193 E. 6\nS. 204). Die Frage der Rechtsnatur der streitigen Kausalabgabe ist\njedoch, wie sich zeigen wird, für den vorliegenden Streitfall nicht\nausschlaggebend.\n(...)\n114 Verwaltungsgericht 2003\n\n"}