Jedenfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbeschränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt.