Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht, verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung notwendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass gehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Veranlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkundigen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das 420 Verwaltungsgericht 2002