Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die Höhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem fraglichen "Beiblatt", das auch eine detaillierte Zusammenstellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung zu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschätzung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der Steuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht, verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung notwendigen Daten.