29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn ihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären deshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige mangelhafte Eröffnung zu berufen. Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: