3. Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive Veranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten nur das "Beiblatt zur Veranlagungsverfügung" und die definitive Steuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).