{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2P-176-2002_2002-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4085", "Checksum": "e394302e00c00e9c199f3b84b1988aaa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2P.176/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2002 2P.176/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung. 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Gilt sie allerdings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG,\nsind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.\nDie AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG;\nSAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter\nwww.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat\nder AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1,\n20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie\nAG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach\nwie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die\nLieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des\nAargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR\n773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und\nist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die\nKosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist.\n- Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die\nRechtsmittelbelehrung fehlt.\n2002 Verwaltungsrechtspflege 419\n\nEntscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002 (2P.176/2002) in Sachen E.E. gegen Entscheid des Verwaltungsgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive\nVeranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten\nnur das \"Beiblatt zur Veranlagungsverfügung\" und die definitive\nSteuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine\nRechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung\ndes Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht hat hierzu im\nangefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten\nden Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn\nihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären\ndeshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den\nAnfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach\nTreu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige\nmangelhafte Eröffnung zu berufen.\nDiese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die\nHöhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich\naus dem fraglichen \"Beiblatt\", das auch eine detaillierte Zusammenstellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung\nzu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschätzung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der\ngeschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der\nSteuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie\nhätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht,\nverfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung notwendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie\ndas Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass\ngehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Veranlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkundigen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das\n420 Verwaltungsgericht 2002\n\nregelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grundsätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum\nAllgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden\nkönnen und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmittelfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid\nkeinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Entscheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein\nRechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist\nnach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie\nlange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnliche Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330\nE. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Jedenfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbeschränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot\nverstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine\ngut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache\nmüsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich\nnicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das\nVerwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge\neiner unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung\nfehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte\nInhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war.\n\n"}