4. 4.1 (…) 4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungsrat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälliger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen